Mietflächenermittlung

Alles eine Frage des Vertrages

Beim Kauf oder der Vermietung von Wohn-, Büro- oder Gewerbeflächen gibt es zwei wertbestimmende Faktoren, den Quadratmeterpreis und die Flächengröße. Der Quadratmeterpreis ist in der Regel von Angebot und Nachfrage abhängig. Bei der Bestimmung der Flächengröße kommt es oft zu Differenzen zwischen den Vertragsparteien, da die anzuwendende Richtlinie nicht eindeutig benannt bzw. diese unterschiedlich interpretiert wird.

Außerdem ist gerade bei geometrisch unregelmäßig zugeschnittenen Objekten das Aufmaß fehleranfällig, was zu vermeidbarem Streit führen kann.

Wollen Sie einen neuen Miet- oder Kaufvertrag schließen bzw. Sie zweifeln einen bestehenden Vertrag an, dann schalten Sie uns als anerkannte Sachverständige ein. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der für Sie besten Norm und nehmen ein qualifiziertes örtliches Aufmaß vor.

Wir sind anerkannte Sachverständige

In unserer Funktion als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind wir es gewohnt, hohe Anforderungen in Bezug auf Messgenauigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse zu erfüllen.

Als Fördermitglied der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) tauschen wir uns mit anderen Mitgliedern zum Thema Mietflächenermittlung aus. Dabei bilden wir uns ständig fort, insbesondere hinsichtlich der Fragestellung zur Anrechenbarkeit der Flächen.

Unsere Mietflächenermittlung beruht auf einem zentimetergenauen Aufmaß, das in der Regel mit einem Tachymeter in digitaler Form vorgenommen wird. Als Ergebnis erhalten Sie maßstäbliche CAD-Zeichnungen mit einwandfreier, computergestützter Flächenberechnung. Die unterschiedlichen Flächenarten werden farblich differenziert dargestellt, dazu erhalten Sie Flächenbilanzen in tabellarischer Form.

Das Landgericht und die Amtsgerichte Hamburgs bestellen die Geschäftsführer von Hanack und Partner regelmäßig für die Erstellung von Gerichtsgutachten. Als anerkannte Sachverständige helfen sie den Richtern mit ihren qualifizierten Gutachten bei der Urteilsfindung.

Auf die Norm kommt es an

Für die Mietflächenermittlung gibt es rechtlich anerkannte Normen:

Zur Ermittlung der Mietfläche von privaten Wohnflächen wird üblicherweise die „Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV)“ vom 25.11.2003 angewendet. Diese Verordnung ersetzt die bis dahin gültige Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) für staatlich geförderten Wohnungsbau. Mit BGH-Urteil vom 24.03.2004/23.05.2007 wird klargestellt, dass die Wohnflächenverordnung auch für freien Wohnraum maßgebend ist. In der Wohnflächenverordnung gibt es klare Festlegungen zur Anrechenbarkeit der unterschiedlichen Flächenarten.

Im gewerblichen Bereich hat sich die „Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MFG)“ durchgesetzt. Sie wurde von der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) erarbeitet. Diese Richtlinie regelt praxisnah welche Flächenarten der Mietfläche zugeordnet werden und welche Flächen nicht als Mietfläche zu betrachten sind. Außerdem gibt es eindeutige Bestimmungen, welche Messpunkte maßgeblich für die Flächenermittlung sind.

Die DIN 277 liefert Definitionen für die unterschiedlichen Grundflächenarten (z.B. Netto-Raumfläche) und ihre Berechnung. Außerdem werden die unterschiedlichen Nutzungsarten der Räume festgelegt (z.B. Wohnen und Aufenthalt). Bei der Neuvermietung von Büro- und Handelsflächen ist die Anwendung der DIN 277 stark zurückgegangen, sie ist aber die Grundlage für die MF/G.

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